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AGB

1. Geltung:

Wir erbringen unsere Leistung ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGBs“), entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsanbot/Vertragsschluss:

2.1. Sofern nichts anderes angegeben wird, sind unsere Angebote (= Aufforderungen zur Anbotstellung) unverbindlich und freibleibend. Ein Vertragsanbot eines Kunden bedarf einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Ein Vertragsabschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtswirksam zustande bzw durch faktische Warenlieferung.

2.2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung eines Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Wenn anschließend eine Beauftragung mit allen im Kostenvoranschlag angeführten Leistungen erfolgt, wird dieses Entgelt in der Schlussrechnung gutgeschrieben.

2.3. Unsere Mitarbeiter bzw Subunternehmer sind nicht berechtigt, Abmachungen zu treffen, die von unseren Geschäfts- und Lieferbedingungen oder Listenpreisen abweichen. Diesbezügliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.

2.4. Angaben in Katalogen, Prospekten, etc sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Druckfehler und Produktänderungen bleiben vorbehalten.

2.5. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigungen ist vom Empfänger zu prüfen und verpflichtet diesen zur unverzüglichen Rüge von Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht, widrigenfalls das Geschäft mit dem von uns bestätigten Inhalt zustande kommt.

3. Preise:

3.1. Unsere Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen und verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Allfällige Preisgarantien gelten nur für den angegebenen Zeitraum. Wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Liefer- und Montagekosten separat zu zahlen. Von Seiten des Kunden angeordnete Leistungen, die vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasst sind, berechtigen uns zur Verrechnung eines zusätzlichen angemessenen Entgelts.

3.2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial vom Kunden zu veranlassen und zu bezahlen.

3.3. Abbildungen sind unverbindlich. Druckfehler, Produktänderungen und Preisänderungen sind vorbehalten und werden nur Vertragsinhalt soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Wir werden die jeweiligen, bei Lieferung gültigen Preise verrechnen.

3.4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass durch kundenseitig beigestelltes Material, Geräte oder ähnliches ein Mehraufwand (z.B. Adaption des bereitgestellten Materials etc.) entstehen kann, der dem Kunden verrechnet wird. Auf Punkt 11.11 wird hingewiesen.

3.5. Vertraglich vereinbarte Entgelte können wir aus eigenem anpassen, wenn sich seit Vertragsabschluss Änderungen von zumindest 3% im Hinblick auf Lohnkosten, Materialkosten oder Rohstoffkosten etc ergeben haben. Das Ausmaß der Anpassung entspricht der Veränderung der tatsächlichen Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Vergleich zu den Kosten im Zeitpunkt der tatsächlichen Erbringung der Leistung. Bei Verbrauchern trifft dies nur auf Entgelt für Leistungen zu, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen waren.

3.6. Folgende Leistungen sind üblicherweise nicht in unseren Angeboten enthalten u werden vom Kunden beigestellt: Gerüste im Innen-und Außenbereich, Einbau von Beleuchtung und Elekto- und Haushaltsgeräten etc. Wenn wir mit der Erstellung solcher Arbeiten beauftragt werden, wird dies von uns zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Zahlung und Zahlungsverzug:

4.1. Unsere Rechnungen an Verbraucher sind binnen 14 Tagen netto ohne Abzug zu bezahlen, Rechnungen an Unternehmer binnen 30 Tagen netto ohne Abzug. Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf unserem Konto als Zahlung. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung, lediglich zahlungshalber und schließt einen Skontoabzug aus. Diskontzinsen sowie alle Bankspesen gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

4.2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind wir berechtigt, zum Vertragsabschluss 30 % des Entgelts der Gesamtleistung in
Rechnung zu stellen sowie sachlich gerechtfertigte Teilrechnungen gemäß Fortschritt bei der Leistungserbringung zu legen.

4.3. Weiters sind wir berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen, auch beim Verbraucher, sofern eine Leistung des Kunden zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. Außerdem behalten wir uns im Falle der Zahlungssäumnis des Kunden das Recht vor, jegliche Lieferungen und Montagearbeiten einzustellen, bis der Kunde seiner Zahlungspflicht nachkommt
und sämtliche offene Rechnungen beglichen hat.

4.4. Die Berechtigung des Kunden zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Bei verschuldetem Zahlungsverzug eines Unternehmers um mehr als 10 Tage sind wir berechtigt, Verzugszinsen gem § 456 UGB zu berechnen bzw nach unserer Wahl auch den Ersatz des tatsächlichen Schadens. Mahn- und Inkassospesen werden nach § 458 UGB verrechnet.

4.5. Bei der Überschreitung von Zahlungsfristen verfallen gewährte Skonti (Rabatte) und sind wir berechtigt, diese dem Kunden in
Rechnung zu stellen.

4.6. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften.

4.7. Bei verschuldetem Zahlungsverzug können wir gegenüber Verbrauchern Zinsen in Höhe von 8% verrechnen, darüber hinausgehenden Verzugsschaden jedoch nur bei gesonderter Vereinbarung. Die Mahnkosten in Höhe von € 20,- pro Mahnung sind vom Schuldner zu ersetzen.

5. Mitwirkungspflicht des Kunden:

5.1. Unsere Pflicht zur Erbringung der Leistung beginnt frühestens, sobald der Kunde die erforderlichen baulichen, technischen sowie rechtlichen oder auch vertraglich vereinbarten Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung geschaffen hat, und uns die vom Kunden angeforderten Informationen übermittelt wurden.

5.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und sonstiger Versorgungsleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstiger Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen, unaufgefordert mitzuteilen. Sofern der Kunde dies unterlässt, haftet er für dadurch entstehende Schäden. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so haftet unser Unternehmen im Besonderen auch nicht für eine im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit des Gewerks.

5.3. Der Kunde hat allfällige erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen selbst und auf eigene Kosten zu
veranlassen.

5.4. Der für die Leistungserbringung erforderlichen Licht- und Kraftstrom wird vom Kunden auf dessen Kosten zeitgerecht beigestellt.

6. Leistungsausführung, -fristen und -termine:

6.1. Geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten vorweg als genehmigt, wenn sie dem Kunden zumutbar und sachlich gerechtfertigt sind. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt worden ist.

6.2. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

6.3. Fristen und Termine verschieben sich insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und nicht von uns verschuldeter Verzögerung von Lieferanten und sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenen Zeitraum, während dem das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf
Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an einen Vertrag unzumutbar machen.

6.4. Wird die Leistungsausführung durch dem Kunden zurechenbare Umstände verzögert oder unterbrochen, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass für den Fall, dass parallel zum Einbau des Gewerks andere Arbeiten durchgeführt werden, die mit uns nicht koordiniert worden sind, wir für dadurch bedingte Verzögerungen oder Störungen sowie daraus resultierende Schäden keine Haftung übernehmen.

6.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

7. Gefahrtragung:

Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort angelieferte (gelagerte) oder montierte Materialien und Geräte, an denen vereinbarungsgemäß Eigentum übertragen werden soll, trägt der Kunde. Vom Kunden zu vertretende Verluste und Beschädigungen an unseren Materialien und Geräten und jenen Gegenständen, an denen vereinbarungsgemäß kein Eigentum auf den Kunden übergehen soll, gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden.

8. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung:

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.

8.2. Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit fremden Sachen erstreckt sich unser Eigentum auf die neue Sache. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises tritt uns der Kunde alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden
Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber ab. Er ist verpflichtet, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Im Falle
des Zahlungsverzugs des Kunden sind wir berechtigt, die Wiederkäufer der Ware, die uns der Kunde bekannt zu geben hat, von der
Abtretung zu verständigen und Zahlung an uns zu verlangen.

8.3. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zugunsten Dritter ist ohne
unsere Zustimmung unzulässig. Eine Pfändung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich zur Anzeige bringen.
Saldoanerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht, ebenso wenig die Hingabe von Wechsel oder Schecks bis zur richtigen
und tatsächlichen Einlösung. Falls wir von unserem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen müssen und die Ware zurücknehmen,
erfolgt die Gutschrift für die aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung einer der
Lagerdauer, dem Verschleiß sowie den sonstigen Umständen angemessenen Preisreduktion, mindestens aber zu 30 % des
Fakturenwertes. Der Kunde verpflichtet sich, uns vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit wir unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte und in unserem Eigentum stehende Waren zurücknehmen können.

8.4. Im Falle eines Zahlungsverzugs um mehr als 2 Wochen sind wir berechtigt, nach Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist die
Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wobei dies die Pflichten des Kunden aus dem Kaufvertrag, insbesondere zur Zahlung,
nicht aufhebt. Zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts sind wir nach entsprechender Vorankündigung berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware zu betreten. Im Falle der Pfändung von Waren, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, hat uns der Kunde unverzüglich detailliert zu informieren, ebenso sind Aussonderungen unserer Ware wegen einer bevorstehenden Insolvenzbelastungen der Ware während Bestehen des Eigentumsvorbehalts unzulässig. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind ordnungsgemäß zu verwahren und ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbare Risiken zu versichern.

8.5. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, seinerseits gegen den nächsten Kunden einen Eigentumsvorbehalt auszubedingen und erwerben wir an den mit der Vorbehaltsware verbundenen Sachen ebenfalls Eigentum.

9. Annahmeverzug

9.1. Gerät der Kunde länger als 10 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. Zum vereinbarten Liefertermin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von maximal 1 Woche auf Gefahr und Kosten des Kunden an einem geeigneten Ort unserer Wahl gelagert. Die Lagergebühren hat der Kunde zu tragen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 15 % des Rechnungsbetrages (exklusive USt) als vereinbart. Die Manipulationsgebühr wird jedenfalls verrechnet.

9.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern bzw fremd einlagern zu lassen, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages zusteht.

9.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.


9.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 30 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung
eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

9.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

10. Geistiges Eigentum:

10.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

10.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche dem Kunden von uns überlassene Unterlagen (gemäß Punkt 10.1) sind auf unser Verlangen ehest möglich zurückzustellen.

10.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten
gegenüber.

11. Gewährleistung:

11.1. Hinsichtlich der Verwendung von Holz gelten folgende Einschränkungen:
Holz (sowohl Vollholz aus auch Furniere) ist ein lebendiger Werkstoff und ist aufgrund seiner Entstehung in Farbe, Maserung und Struktur nicht beeinflussbaren Schwankungen unterworfen. Holzmuster sind daher immer nur als Durchschnitts-Muster zu verstehen und sind daher Abweichungen beim gelieferten Material (auch innerhalb derselben Lieferung) in der, Farbtönung, Maserung, Struktur, hinsichtlich des Vorhandenseins oder Fehlens von Ästen etc, kein Grund zur Reklamation. Auskittungen sind zulässig.

11.2. Für Verbraucher gelten die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.

11.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

11.4. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die
Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

11.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaupteten Mangels dar.

11.6. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden
droht oder eine Ursache in Erhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

11.7. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

11.8. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen uä und Untergründe und Haftgründe nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist. Ebenso hat der Kunde für eine gleichmäßige Luftfeuchtigkeit und Vermeidung von direkter Hitze (Sonneneinstrahlung, Abwärme von Heizkörpern etc) zu sorgen, um eine Schwindung, Rissbildung oder Quellung des Holzes durch zu hohe Luftfeuchtigkeit zu verhindern. Insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung durch Verwendung unsachgemäßer Pflegemittel und –technik können Materialoberflächen beschädigt werden oder Farb- oder Strukturveränderungen auftreten, wofür wir nicht haften. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass produktbezogen entsprechende Kontroll- und Wartungsarbeiten durchzuführen sind (regelmäßige Ausbesserung und Erneuerung von Anstrichen und Lasuren, Wartung von Beschlägen etc). Mängel wegen unterlassener Arbeiten der beschriebenen Art begründen keine Gewährleistungsansprüche.

11.9. Der Betrieb der gelieferten Ware kann naturgemäß ein Betriebsgeräusch verursachen, welches je nach Ausführung und Anlagentyp unterschiedlich sein kann. Dies stellt keinen Mangel dar und nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass ihm daraus kein wie auch immer gearteter Anspruch gegen den Anbieter zukommt.

11.10. Fugen aus Silikon oder Acryl oder gleichwertigen Materialien sind aufgrund ihrer elastischen Eigenschaften als Wartungsfugen und nicht als Abdichtung anzusehen und unterliegen somit nicht der Gewährleistung. Für Folgeschäden aufgrund unterlassener Wartung übernehmen wir keine Haftung.


11.11. Für kundenseitig beigestelltes Material, Geräte oder ähnliches wird keine Gewährleistung übernommen. Werden vom Kunden Pläne und Maßangaben zur Verfügung gestellt, haftet er selbst für deren Richtigkeit.

11.12. Sonderregelungen für unternehmerische Kunden:

11.12.1. Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung und Leistung, spätestens innerhalb von 8 Tagen, versteckte Mängel binnen 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen, der Fehler deutlich zu
beschreiben und mit Beweismaterial (zB Lichtbilder) zu belegen.

11.12.2. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

11.12.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Übergabe an den Kunden. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

11.12.4. Geringfügige technische Änderungen sowie Abweichungen von Zeichnungen und Katalogen gelten vorweg als genehmigt.

11.12.5. Bei begründeten Mängeln ist die Gewährleistung auf Verbesserung, Neulieferung oder Nachtrag des Fehlenden beschränkt. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Wandlungs- und Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein von uns nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.

11.12.6. Zur Vornahme der Leistungen aus der Gewährleistung hat der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die Ware an uns zu
liefern und bei uns abzuholen.

11.12.7. Für verbilligte sowie für vereinbarungsgemäß gelieferte Ausschussware, Messe- und Vorführgeräte und B-Ware wird keine wie immer geartete Gewährleistung, Garantie oder Haftung übernommen.

12. Haftung:

12.1. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir nur für den Ersatz von Schäden, die wir grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden.

12.2. Ebenso ist unsere Haftung bei Schäden ausgeschlossen, die durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte verursacht ist.

12.3. Von Kunden übergebene Informationen (zb Leitungsverläufe, Bauwerksabdichtungen und Vorkehrungen gegen Bauwerksfeuchtigkeit etc) werden grundsätzlich nicht gesondert auf deren Richtigkeit überprüft, sondern vertrauen wir auf deren Richtigkeit. Für aus der Unrichtigkeit solcher Informationen resultierende Schäden haften wir demnach nicht und allfällige daraus resultierende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.

12.4. Sonderregelung für unternehmerische Kunden:

12.4.1. Schadensersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend zu machen.

12.4.2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haften wir nicht. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert der Warenlieferung, maximal jedoch mit jener Summe beschränkt, die durch unsere Versicherung gedeckt ist.

13. Elektronischer Geschäftsverkehr:

13.1. Bestellungen oder sonstige rechtsgestaltende Erklärungen des Kunden können unter Verwendung unserer elektronischen Formulare und per E-Mail gültig abgesandt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber des fehlerfreien Zugangs bei uns. Übermittlungsfehler – gleich welcher Ursache – gehen zu Lasten des Kunden.

13.2. Wir behalten uns vor, wegen einer eingetretenen Fehlfunktion unserer Datenverarbeitungsanlage unverzüglich durch geeignete Mittel (individuelle Nachricht, Bekanntgabe auf unseren Webseiten) die Wirksamkeit einzelner oder zeitlich bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu widerrufen und die nochmalige, gültige Übermittlung derselben vorzunehmen oder zu erbitten.

14. Rechtswirksamkeit, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Datenerfassung:

14.1. Erfüllungsort ist an unserer Geschäftsanschrift.

14.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO etc) und des UN-Kaufrechts.

14.3. Als Gerichtsstand für unternehmerische Kunden wird 3300 Amstetten vereinbart.

14.4. Sollten Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

14.5. Die mit unseren Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc) werden in unserer EDV gespeichert und weiterverarbeitet. Der Kunde erklärt dazu sein Einverständnis.


14.6. Der Kunde erklärt sein Einverständnis zur Verwendung von Bild- und Filmmaterial, welches während der Auftragsabwicklung durch uns entstanden ist, für Werbezwecke verwendet und veröffentlicht werden darf.

Diese AGB (Vs) sind gültig ab 01.10.2017

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